Impressum

Satzung

§ 1
Name des Vereins

Der Verein führt den Namen „Allgäuer Burgenverein e.V.“. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2
Sitz des Vereins

Der Verein hat seinen Sitz in Kempten (Allgäu). Er ist verschiedenen anderen Vereinen angeschlossen.

§ 3
Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Erhaltung und der Schutz von Burgruinen, sonstigen historischen Wehrbauten und Bodendenkmälern. Er bemüht sich um die weitere Erforschung und Beschreibung dieser Anlagen sowie auch um die Ergänzung der „Sammlung Dr. Merkt“ im Stadtarchiv Kempten. In Übereinstimmung mit dem Heimatverein Kempten e.V. übernimmt der Verein die Pflege der von Dr. Merkt erstellten Gedenksteine und Tafeln. Außerdem sammelt er Material über Burgen, Burgruinen und Burgställe, um es der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Der Verein bemüht sich um die Pflege enger Kontakte zu Heimatpflegern und örtlichen Heimatvereinen.
Der Verein ist überparteilich.

§ 4
Wirkungsbereich des Vereins

Der Wirkungsbereich des Vereins erstreckt sich über das gesamte Allgäu. Tätigkeiten in den angrenzenden Randgebieten werden nicht ausgeschlossen.

§ 5
Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der geltenden Abgabenordnung.

Alle Ämter und Tätigkeiten werden ehrenamtlich ausgeführt. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aufwandsentschädigungen werden nach Maßgabe des Vereinsvermögens gewährt. Darüber entscheidet die durch den Arbeitskreis erweiterte Vorstandschaft.

§ 6
Mitgliedschaft

Natürliche, juristische Personen und Personenvereinigungen können Mitglied werden, wenn sie bereit sind, die Arbeit des Vereins nach § 3 dieser Satzung bestmöglich aktiv oder fördernd zu unterstützen.

Die Anmeldung hat schriftlich beim Verein zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet die durch den Arbeitskreis erweiterte Vorstandschaft.
Die Jahresbeiträge gem. § 8 Ziff. 5 sind im voraus zu zahlen. Adressen- und Kontenänderungen sind dem Verein mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung, Ausschluß oder Streichung. Der Ausschluß aus wichtigem Grund erfolgt auf Antrag des geschäftsführenden Vorsitzenden nach Beschluß des durch den Arbeitskreis erweiterten Vorstandes mit 2/3 Stimmenmehrheit der Anwesenden.

Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher und erfolgloser Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.

Der für das laufende Kalenderjahr bereits entrichtete Beitrag wird nicht zurückgezahlt.
Jedes Mitglied hat dem Verein eine Einzugsermächtigung für die Jahresbeiträge zu erteilen und erhält nach Einziehung durch das Geldinstitut einen Mitgliedsausweis, gültig für das jeweilige Kalenderjahr.

§ 7
Der Vorstand

A) Der Vorstand besteht aus dem allein geschäftsführenden und allein vertretungsberechtigten Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, der im Abwesenheitsfall des 1. Vorsitzenden (30 Tage und mehr) geschäftsführungsbefugt und vertretungsberechtigt ist, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
Im Verhinderungsfall beider Vorsitzenden (Abwesenheit von 30 Tagen und mehr) hat der Schriftführer den durch den Arbeitskreis erweiterten Vorstand einzuberufen und sodann die Ersatzgeschäftsführung im Einvernehmen (einfache Stimmenmehrheit) mit dem erweiterten Vorstand vorzunehmen.
Der geschäftsführende Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte (Geschäfte bis ca. 50,-- EUR) allein ohne Zustimmung anderer. Ansonsten bedarf er der Zustimmung durch die erweiterte Vorstandschaft.

B) Zu seiner Unterstützung beruft der geschäftsführende Vorsitzende einen Arbeitskreis, bestehend aus jeweils einem Referenten in folgenden Fachrefraten, wobei Doppelfunktionen zulässig sind:

01. Archäologie
02. Ausstellungen
03. Burgenschutz
04. Exkursionen
05. Gedenksteinpflege
06. Graphik und Rekonstruktion
07. Mitteilungsblätter
08. Protokoll und Presse
09. Sanierungsmaßnahmen
10. Vereinsarchiv

Der durch den Arbeitskreis erweiterte Vorstand kann Mitglieder aus wichtigem Grund nach Antrag durch den geschäftsführenden Vorsitzenden mit 2/3-Mehrheit sämtlicher Anwesender satzungsmäßig bestellter Mitglieder der erweiterten Vorstandschaft ausschließen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Entscheidung ist bindend, der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Die Dokumentationen aller Vereinsreferate gehen in das Vereinseigentum über, wobei Urheberrechte nicht berührt werden.

§ 8
Die Jahreshauptversammlung

Sie findet jährlich einmal - im Januar - statt. In Sonderfällen kann sie auch zwischenzeitlich vom geschäftsführenden Vorsitzenden einberufen werden. Der Termin dazu wird mindestens zwei Wochen zuvor durch den geschäftsführenden Vorsitzenden bekanntgegeben.

Die Jahreshauptversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Aufgaben und Zuständigkeit:
01. Wahl der Vorstandschaft für die Amtsperiode von 3 Jahren.
02. Wahl von zwei Kassenprüfern für 3 Jahre, welche am Ende eines jeden Jahres die Haushaltsführung des Vorstandes zu prüfen haben.
03. Entlastung der Vorstandschaft, die jährlich zu erfolgen hat.
04. Bewilligung des Haushaltsplanes.
05. Beschluß über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.

§ 9
Vereinsabende

Sie sind öffentlich und sollen monatlich - außer Januar (Jahreshauptversammlung) und August (Ferien) - stattfinden. Sie werden in der Presse bekanntgegeben.

§ 10
Niederschriften

Über den Verlauf der Jahreshauptversammlung wird vom Schriftführer eine Niederschrift gefertigt, welche vom geschäftsführenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie wird auf der nächsten Jahreshauptversammlung verlesen.

§ 11
Finanzen

Der Verein erhält Mitgliedsbeiträge, Spenden und öffentliche Zuwendungen.
Das Barvermögen, welches nicht für den laufenden Geschäftsverkehr benötigt wird, ist mündelsicher anzulegen bis geeignete Aufgaben im Sinne des § 3 erfüllt werden können.

§ 12
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13
Satzungsänderung und Auflösung

A) Eine Satzungsändrung bedarf einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei einer Jahreshauptversammlung.

B) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Jahreshauptversammlung erfolgen.

Im Falle einer Auflösung geht das gesamte Eigentum des Vereins auf eine öffentlich-rechtliche Institution über, die vom erweiterten Vorstand sodann bestimmt wird und die die Mittel im Sinne von § 3 der Satzung zu verwenden hat.

 

Kempten 1992

Stand: November 2005
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