Satzung
§ 1
Name des Vereins
Der Verein führt den Namen „Allgäuer Burgenverein e.V.“.
Er ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Sitz des Vereins
Der Verein hat seinen Sitz in Kempten (Allgäu). Er ist verschiedenen
anderen Vereinen angeschlossen.
§ 3
Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Erhaltung und der Schutz
von Burgruinen, sonstigen historischen Wehrbauten und Bodendenkmälern.
Er bemüht
sich um die weitere Erforschung und Beschreibung dieser Anlagen sowie
auch um die Ergänzung der „Sammlung Dr. Merkt“ im Stadtarchiv
Kempten. In Übereinstimmung mit dem Heimatverein Kempten e.V. übernimmt
der Verein die Pflege der von Dr. Merkt erstellten Gedenksteine und Tafeln.
Außerdem sammelt er Material über Burgen, Burgruinen und Burgställe,
um es der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Der Verein bemüht sich um die Pflege enger Kontakte zu Heimatpflegern
und örtlichen Heimatvereinen.
Der Verein ist überparteilich.
§ 4
Wirkungsbereich des Vereins
Der Wirkungsbereich des Vereins erstreckt
sich über das gesamte
Allgäu. Tätigkeiten in den angrenzenden Randgebieten werden
nicht ausgeschlossen.
§ 5
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
geltenden Abgabenordnung.
Alle Ämter und Tätigkeiten werden ehrenamtlich ausgeführt.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aufwandsentschädigungen
werden nach Maßgabe des Vereinsvermögens gewährt. Darüber
entscheidet die durch den Arbeitskreis erweiterte Vorstandschaft.
§ 6
Mitgliedschaft
Natürliche, juristische Personen und Personenvereinigungen können
Mitglied werden, wenn sie bereit sind, die Arbeit des Vereins nach § 3
dieser Satzung bestmöglich aktiv oder fördernd zu unterstützen.
Die Anmeldung hat schriftlich beim Verein zu erfolgen. Über die
Aufnahme entscheidet die durch den Arbeitskreis erweiterte Vorstandschaft.
Die Jahresbeiträge gem. § 8 Ziff. 5 sind im voraus zu zahlen.
Adressen- und Kontenänderungen sind dem Verein mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung,
Ausschluß oder Streichung. Der Ausschluß aus wichtigem Grund
erfolgt auf Antrag des geschäftsführenden Vorsitzenden nach
Beschluß des durch den Arbeitskreis erweiterten Vorstandes mit
2/3 Stimmenmehrheit der Anwesenden.
Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied
trotz zweimaliger schriftlicher und erfolgloser Mahnung mit der Zahlung
des Beitrages im Rückstand ist.
Der für das laufende Kalenderjahr bereits entrichtete Beitrag wird
nicht zurückgezahlt.
Jedes Mitglied hat dem Verein eine Einzugsermächtigung für
die Jahresbeiträge zu erteilen und erhält nach Einziehung durch
das Geldinstitut einen Mitgliedsausweis, gültig für das jeweilige
Kalenderjahr.
§ 7
Der Vorstand
A) Der Vorstand besteht aus dem allein geschäftsführenden
und allein vertretungsberechtigten Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden,
der im Abwesenheitsfall des 1. Vorsitzenden (30 Tage und mehr) geschäftsführungsbefugt
und vertretungsberechtigt ist, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
Im Verhinderungsfall beider Vorsitzenden (Abwesenheit von 30 Tagen und
mehr) hat der Schriftführer den durch den Arbeitskreis erweiterten
Vorstand einzuberufen und sodann die Ersatzgeschäftsführung
im Einvernehmen (einfache Stimmenmehrheit) mit dem erweiterten Vorstand
vorzunehmen.
Der geschäftsführende Vorsitzende führt die laufenden
Vereinsgeschäfte (Geschäfte bis ca. 50,-- EUR) allein ohne
Zustimmung anderer. Ansonsten bedarf er der Zustimmung durch die erweiterte
Vorstandschaft.
B) Zu seiner Unterstützung beruft der geschäftsführende
Vorsitzende einen Arbeitskreis, bestehend aus jeweils einem Referenten
in folgenden Fachrefraten, wobei Doppelfunktionen zulässig sind:
01. Archäologie
02. Ausstellungen
03. Burgenschutz
04. Exkursionen
05. Gedenksteinpflege
06. Graphik und Rekonstruktion
07. Mitteilungsblätter
08. Protokoll und Presse
09. Sanierungsmaßnahmen
10. Vereinsarchiv
Der durch den Arbeitskreis erweiterte Vorstand kann Mitglieder aus wichtigem
Grund nach Antrag durch den geschäftsführenden Vorsitzenden
mit 2/3-Mehrheit sämtlicher Anwesender satzungsmäßig
bestellter Mitglieder der erweiterten Vorstandschaft ausschließen.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Entscheidung
ist bindend, der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Die Dokumentationen aller Vereinsreferate gehen in das Vereinseigentum über,
wobei Urheberrechte nicht berührt werden.
§ 8
Die Jahreshauptversammlung
Sie findet jährlich einmal - im Januar - statt. In Sonderfällen
kann sie auch zwischenzeitlich vom geschäftsführenden Vorsitzenden
einberufen werden. Der Termin dazu wird mindestens zwei Wochen zuvor
durch den geschäftsführenden Vorsitzenden bekanntgegeben.
Die Jahreshauptversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt.
Aufgaben und Zuständigkeit:
01. Wahl der Vorstandschaft für die Amtsperiode von 3 Jahren.
02. Wahl von zwei Kassenprüfern für 3 Jahre, welche am Ende
eines jeden Jahres die Haushaltsführung des Vorstandes zu prüfen
haben.
03. Entlastung der Vorstandschaft, die jährlich zu erfolgen hat.
04. Bewilligung des Haushaltsplanes.
05. Beschluß über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
§ 9
Vereinsabende
Sie sind öffentlich und sollen monatlich - außer Januar (Jahreshauptversammlung)
und August (Ferien) - stattfinden. Sie werden in der Presse bekanntgegeben.
§ 10
Niederschriften
Über den Verlauf der Jahreshauptversammlung wird vom Schriftführer
eine Niederschrift gefertigt, welche vom geschäftsführenden
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie wird
auf der nächsten Jahreshauptversammlung verlesen.
§ 11
Finanzen
Der Verein erhält Mitgliedsbeiträge, Spenden und öffentliche
Zuwendungen.
Das Barvermögen, welches nicht für den laufenden Geschäftsverkehr
benötigt wird, ist mündelsicher anzulegen bis geeignete Aufgaben
im Sinne des § 3 erfüllt werden können.
§ 12
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13
Satzungsänderung und Auflösung
A) Eine Satzungsänderung bedarf einer 3/4-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder bei einer Jahreshauptversammlung.
B) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 3/4-Mehrheit der
anwesenden Mitglieder einer Jahreshauptversammlung erfolgen.
Im Falle einer Auflösung geht das gesamte Eigentum des Vereins
auf eine öffentlich-rechtliche Institution über, die vom erweiterten
Vorstand sodann bestimmt wird und die die Mittel im Sinne von § 3
der Satzung zu verwenden hat.
Kempten 1992
Stand: Februar 2011
Copyright Allgäuer Burgenverein e.V.

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